Hafenordnung

Die Hafenordnung regelt die Nutzung der Anlagen und das Verhalten im Hafenbereich sowie auf dem gesamten Vereinsgelände einschließlich der Gebäude.

Die Hafenordnung ist für alle Vereinsmitglieder der SG Segeln Potsdam sowie für alle Gäste verbindlich.

 

§1 Allgemeine Hinweise

1.       Grundsätzlich hat sich jedes Mitglied und jeder Gast auf dem Gelände der SGSP so zu verhalten, dass keine Person in Gefahr gerät oder andere in Gefahr bringt. Mitglieder, die Gäste mitbringen, sind für deren ordnungsgemäßes Verhalten mit verantwortlich.

2.       Vor Verlassen des Geländes der SGSP ist festzustellen, ob Schließpflicht gegeben und Ausschalten der Beleuchtung notwendig ist.

 

§2 Brandschutz

1.       Jede Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass es zu keinem Brand kommen kann. Bei Bränden besteht die Pflicht, mit allen geeigneten Mitteln zu versuchen, den Brand zu löschen oder seine Ausdehnung so lange zu verhindern, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen, bis die Feuerwehr am Brandort eintrifft. Jeder Brand, auch jeder selbst gelöschte Brand, ist dem Vorstand zu melden.

2.       Auf dem gesamten Gelände sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder Licht verboten. Ausgenommen davon sind die Bereiche Klubhausterrasse und Slipanlage.

3.       Feuerlöschgeräte, Hauptschalter, Absperrhähne und Tore dürfen nicht verstellt werden. Die Fluchtwege in den Bootshallen sind stets freizuhalten.

4.       Das Hantieren mit Kraftstoffen, Flüssiggas sowie größeren Mengen an Farben, Lösungs- und Verdünnungsmitteln als auch anderen extrem- und leichtentzündbaren Stoffen ist untersagt. Es ist verboten, Gefahrstoffe, insbesondere die nach TRGS 510 als H220, H221, H224, H225 und H226 (Benzin, Dieselkraftstoff, Propangas u. a.) bezeichnet sind, außerhalb der Boote außer im Motorschuppen abzustellen. Eine langfristige Einlagerung im Motorschuppen ist nicht gestattet. Batterien dürfen nur auf dem eigenen Boot auf dem Wasser gelagert werden. Grundsätzlich sind bei eingelagerten Booten sämtliche Gefahrstoffe, wie in § 2 Abs. 4 beschrieben (z. B. Kanister), sowie Batterien aus den Booten zu entfernen. Ausgenommen ist Dieselkraftstoff in fest eingebauten Tanks. Während der Lagerung an Land dürfen explosive Materialien (z. B. Munition u. ä.) nicht an Bord oder auf dem Gelände der SGSP gelagert werden.

5.       Die Verwendung von Halogenlampen darf nur in Abstimmung mit dem Hallenverantwortlichen oder dem Hafenwart mit äußerster Vorsicht erfolgen. Nichtbeaufsichtigte Geräte sind abzuschalten. Die eigenen Leitungen und Maschinen sind an der Steckvorrichtung vom Netz sichtbar zu trennen (Stecker ziehen).

6.       Schweißarbeiten und Arbeiten mit Trennschleifern dürfen nur mit vorheriger Genehmigung durch den Vorstand durchgeführt werden. Es muss eine schriftliche Erlaubnis erteilt werden. Hierfür sind Erlaubnisscheine vom Hafenwart zu beziehen, welche vom Antragsteller auszufüllen und vom Vorstand zu bestätigen sind.

7.       Das Verwenden von elektrischen Heizgeräten auf den Booten und auf dem Gelände der SGSP ist verboten.

 

 

§3 Spezielle Hinweise zu Elektroanlagen

1.       Jede Person ist eigenverantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm verwendeten elektrischen Geräten bzw. Anlagen und die Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

2.       Beim Verlassen der Nutzungsstelle sind die eigenen elektrischen Geräte bzw. Anlagen vom öffentlichen Netz sichtbar zu trennen. Kühl- und Ladeeinrichtungen einschließlich der verwendeten Anschlußkabel, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen sind davon ausgenommen.

3.       Eigenmächtige Änderungen an elektrischen Geräten und Anlagen der SGSP sind verboten.

4.       Elektrofahrzeuge sind nur in Abstimmung mit dem Vorstand an der dafür vorgesehenen Ladeeinrichtung zu laden. Über die Art und Höhe der Aufwandsentschädigung an die SGSP entscheidet der Vorstand.

 

§4 Hafenbecken

1.       Das Hafenbecken darf nur mit Sportbooten zum Zwecke des An- und Ablegens unter Beachtung der allgemeinen Sorgfaltspflicht befahren werden.

2.       Das Ankern und Schwojen ist im Hafenbecken nicht erlaubt.

3.       Beim Befahren des Hafenbeckens mit Motor ist Wellenschlag zu vermeiden.

 

§5 Steganlagen

1.       Jede/r Bootseigner/in ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Steganlage im Bereich seines Wasserliegeplatzes verantwortlich. Aufgetretene Schäden sind je nach Art und Umfang nach Möglichkeit in eigener Zuständigkeit zu beheben bzw. dem Hafenwart umgehend zu melden.

2.       Veränderungen an den Steganlagen, z. B. durch Anbau von Trittstegen, dürfen nur nach Zustimmung durch den Hafenwart vorgenommen werden.

3.       Das Spielen und Rennen auf den Stegen ist untersagt. Alle Erwachsenen haben diesbezüglich auf Kinder Einfluss zu nehmen. Nichtschwimmer dürfen die Steganlage nur mit Schwimmwesten betreten.

4.       Das Ablegen von Gegenständen (z. B. Bootsplanen, persönliche Sachen) und Verlegen von eigenen Elektroleitungen auf den Stegen ist nur gestattet, wenn dadurch keine Unfallquellen (Stolpergefahren) entstehen.

 

§6 Slipanlage

1.       Die Einfahrt der Slipanlage sowie die Kranliegestelle sind keine Bootsliegeplätze. Sie sind grundsätzlich freizuhalten.

2.       Das Abstellen und Waschen von Kraftfahrzeugen in der Slipanlage ist verboten.

 

§7 Ab- und Aufslippen

 

Die allgemeinen Sliptermine sind als Gemeinschaftsaufgabe zu verstehen.

Es gilt Alkohol- und Betäubungsmittelverbot bei Sliparbeiten.

 

1.       Das Ab- und Aufslipen unter Nutzung der Hilfstechnik, wie elektrische Winden, Kran, Auto, Stapler und Säulendrehkran, ist nur durch gesondert bestellte Personen gestattet. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Grundsätzlich sind nur einwandfreie Hebezeuge, Anschlagmittel und Trage- und Hebebäume zu verwenden. Beschädigungen sind dem Vorstand zu melden.

2.       Bei Inbetriebnahme der elektrischen Winde ist das Betreten des Seilführungsbereiches zu unterlassen.

3.       Elektrische Winden, Kran, Auto, Stapler und Säulendrehkran dürfen nur durch die vom Vorstand bestellten Personen bedient werden. Der Vorstand ist verantwortlich für deren gesonderte Unterweisung.

4.       Unmittelbar nach dem Abslippen ist der Winterstandplatz in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Für die Hallenplätze gilt "besenrein" und für die Freiluftplätze gilt einschließlich „Rasenpflege". Sämtliche Pallhölzer und Böcke sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Das Wegstellen der Trailer ist vom jeweiligen Eigner mit zu organisieren. Abfälle sind vorschriftsmäßig zu entsorgen.

5.       Den Anordnungen des Vorstandes sowie der Hallenverantwortlichen und Technikbedienern ist Folge zu leisten.

6.       Geslippt und durch die Technikbediener bewegt werden nur Boote mit nachgewiesener Haftpflichtversicherung.

 

§8 Liegeplätze im Wasser

1.       Die Wasserliegeplätze werden durch Vorstandsbeschluss vergeben. Die Zuweisung kann zurückgezogen werden, wenn der Bootseigner bzw. die Bootseignerin den Verpflichtungen gegenüber der Sportgemeinschaft nicht nachkommt.

2.       Die Lage der Sportboote in den Wasserständen hat unter Beachtung der Festlegung des Hafenwarts zu erfolgen.

3.       Das eigenmächtige Tauschen der Wasserstände ist nicht erlaubt.

4.       Für das ordnungsgemäße Festmachen der Sportboote in den Wasserständen sind Bootseigner*innen bzw. Bootsführer*innen verantwortlich.

Zum Festmachen sind zugelassen:

Boote bis 2t mindestens 10 mm  mit einer Mindestbruchlast von 2000 daN

Boote bis 4t mindestens 12 mm  mit einer Mindestbruchlast von 2600 daN

Boote bis 8t mindestens 14 mm  mit einer Mindestbruchlast von 3600 daN

Boote bis 12t mindestens 16 mm mit einer Mindestbruchlast von 5000 daN

 

5.       Die Festmacher dürfen keine sichtbaren Beschädigungen aufweisen. Es sind Dämpfungsglieder in die Festmacherenden mit einzubeziehen. Diese müssen mit einer Bruchsicherung versehen sein.

6.       Das Festmachen von Booten mit gelegtem Mast im Wasserstand ist nur zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung entsteht. Masten, die dabei auf den Steg ragen, müssen im Stegbereich abgepolstert und farblich kenntlich gemacht werden. Diese Lagerung ist längstens über eine Dauer von 7 Tagen gestattet.

 

§9 Liegeplätze an Land

1.       Sportboote, die während der Saison nicht ständig im Wasser verbleiben, sind auf den vom Hafenwart zugewiesenen Liegeplätzen abzustellen. Unter der Voraussetzung, dass eine gültige Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird, werden für die Einlagerung von Booten durch den Vorstand Hallen- bzw. Freiluftliegeplätze zugewiesen.

2.       Die Bootseigner*innen bzw. Bootsführer*innen sind für das ordnungsgemäße Abstellen ihrer Böcke, Trailer- und Bootsgestelle verantwortlich.

3.       Das Aufbocken und Abstellen der Boote hat nur auf einwandfreien Trailern oder standsicheren Böcken zu erfolgen. Diese sind Eigentum der Bootseigner*innen und durch diese bereit zu stellen. Die Boote sind gegen Kippen durch Keile und/oder Streifen zu sichern.

4.       Durch den Vorstand können Böcke, Pallungen, Trailer und Bootsgestelle aufgrund ihres Zustandes gesperrt, aus dem Verkehr gezogen und auf Kosten der Eigner*innen entsorgt werden.

 

§10 Benutzung und Abstellen von Fahrzeugen

1.       Das Fahren mit Fahrzeugen aller Art auf dem Gelände der SGSP ist nur mit Schrittgeschwindigkeit gestattet. Als Fahrzeuge gelten Fahrräder, Motorräder, PKW und ähnliche Fahrzeuge. Beim Rangieren mit größeren Fahrzeugen und beim Ankuppeln von Anhängefahrzeugen sind geeignete Einweiser*innen einzuteilen.

2.       Fahrräder dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Platz im Fahrradständer auf dem Außengelände und in den Bootshallen abgestellt werden. Andere Fahrzeuge dürfen auf dem Vereinsgelände nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Langzeitparker haben sich mit dem Vorstand abzustimmen.

3.       Auf dem SGSP-Gelände abgestellte Trailer sind an der Deichsel in angemessener Größe (Mindestschrifthöhe 5cm) jedoch mit dem Eigner*Innennamen zu versehen.

4.       Auf dem SGSP-Gelände dürfen nur Gestelle und Trailer abgestellt werden, die auch für die Lagerung eines angemeldeten Bootes genutzt werden.

5.       Elektrofahrzeuge: siehe §3 Absatz 4

 

§11 Umweltschutz und Abfallbeseitigung

1.       Für Hausabfälle stehen auf dem Vereinsgelände Mülltonnen zur Verfügung. Die Abfälle sind zu sortieren und in die dafür vorgesehenen Mülltonnen sortengerecht zu entsorgen. Aus Gründen des Umweltschutzes kommt der Entsorgung von Sonderabfällen eine besondere Bedeutung zu.

Als Sonderabfälle gelten z. B.:

·         Farbreste

·         leere Farbbehälter mit nicht ausgehärteten Restanhaftungen

·         verschmutzte Farbverdünnung

·         Kraftstoffe

·         Mineralöle

·         Batterien

·         Autoreifen

·         Behandeltes Holz

·         Dämmmaterialien

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den bei ihm anfallenden Sondermüll selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.

2.       Bei der Bootspflege ist jegliche Einleitung von Wasch- und Konservierungsmitteln in die Gewässer sowie jegliche Bodenverunreinigung zu unterlassen. Im Freigelände ist bei Überholungsarbeiten die Verschmutzung des Erdreiches durch Auffangplanen zu vermeiden.

3.       Bordtoiletten ohne Fäkalientank dürfen im Hafen der SGSP nicht benutzt werden. Chemietoiletten und Fäkalientanks dürfen nicht in den sanitären Anlagen entsorgt werden. Die Entsorgung hat nur in den hierfür vorgesehenen Schacht zu erfolgen.

 

§12 Benutzung der sanitären Anlagen

1.       Die Benutzung der sanitären Anlagen ist für alle Mitglieder und Gäste möglich. Diese Räumlichkeiten sind in sauberem Zustand zu verlassen. Chemietoiletten und Fäkalientanks dürfen hier nicht entsorgt werden. Diese Entsorgung kann in den hierfür vorgesehenen Schacht erfolgen.

 

§13 Medienverbrauch

1.       Strom: Die vorhandenen Elektroanschlüsse stehen für den normalen Verbrauch zur Verfügung. Jedes Mitglied ist verpflichtet sparsam mit Elektroenergie umzugehen. Unbeaufsichtigter Dauerbetrieb ist nicht zulässig. Der Stecker ist zu ziehen. Kühl- und Ladeeinrichtungen einschließlich der verwendeten Anschlußkabel, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen sind davon ausgenommen. Laden von Elektrofahrzeugen: siehe §3 Absatz 4.

2.       Wasser: Alle Mitglieder sind verpflichtet, sparsam mit Wasser umzugehen. Die Bootsreinigung sowie das Quellenlassen mit Trinkwasser sind nicht gestattet.

3.       Heizung: Die Bedienung und Einstellung der Heizanlage erfolgt ausschließlich durch die vom Vorstand festgelegten Personen. Einstellungen an den Heizkörpern können durch die Mitglieder unter Beachtung eines sparsamen Verbrauchs von Wärme vorgenommen werden. Nach Veranstaltungen und privaten Feiern sind die Heizkörper wieder auf eine sparsame Temperatur zu stellen.

 

§14 Badeordnung

1.       Das Baden ist nur am großen Steg (Badeleiter) auf eigene Gefahr gestattet.

 

§15 Schäden

1.       Für Schäden, die infolge Missachtung der Hafenordnung bzw. der allgemeinen Sorgfaltspflicht entstehen, haftet die/der Verursacher*in. Eltern haften im Rahmen der Aufsichtspflicht für ihre Kinder.

 

§16 Bestimmungen für Gastlieger

1.       Gäste der Sportgemeinschaft, die mit ihren Booten den Hafenbereich nutzen wollen, haben sich beim Platzwart anzumelden und sich gemäß der Gästeordnung zu verhalten.

2.       Ein Gastschlüssel kann gegen Pfand empfangen werden.

3.       Für eingelagerte Boote muss eine gültige Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

 

 

 

Jan Fischer

1. Vorsitzender

Potsdam, Juni 2019