Unterweisungsordnung

Diese Belehrungsordnung dient zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes auf dem Gelände der Sportgemeinschaft Segeln Potsdam e.V. und ist für alle Mitglieder und Gäste verbindlich. Die Belehrungsordnung legt fest:

 

§1 Aufgaben des Vorstandes

1.       Zweimal jährlich sind alle Mitglieder über den Inhalt dieser Ordnung aktenkundig zu unterweisen.

2.       Jeweils nach dem Ab- und Aufslipen ist eine Objektbegehung durchzuführen, bei der die Einhaltung der Forderungen für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz zu prüfen sind.

3.       Grobe Verstöße gegen diese Ordnung sind durch den Vorstand der SGS zu ahnden.

 

§2 Allgemeine Hinweise

1.       Grundsätzlich hat sich jedes Mitglied und jeder Gast auf dem Gelände der SGS so zu verhalten, dass es nicht in Gefahr gerät oder andere in Gefahr bringt. Mitglieder, die Gäste mitbringen, sind für deren ordnungsgemäßes Verhalten mit verantwortlich. Sie haben grundsätzlich die Unterweisungsordnung ihren Gästen mitzuteilen.

2.       Das Fahren mit Fahrzeugen aller Art auf dem Gelände der SGS ist nur mit Schritt geschwindigkeit gestattet. Die Parkordnung ist einzuhalten. In Bereichen außerhalb des Parkplatzes ist nur das Be- und Entladen gestattet. Beim Rangieren mit größeren Fahrzeugen und beim Ankuppeln von Anhängefahrzeugen sind geeignete Einweiser einzuteilen. Das Laden von Elektrofahrzeugen ist nur an der dafür vorgesehenen Ladestation in Absprache mit dem Vorstand gestattet.

3.       Für den Hafenbereich gelten die Festlegungen der Hafenordnung.

4.       Das Aufbocken und Abstellen der Boote hat nur auf einwandfreien Trailern und standsicheren Böcken zu erfolgen. Die Boote sind gegen Kippen durch Keile und/oder Streifen zu sichern.

5.       Das Ab- und Aufslipen unter Nutzung der Hilfstechnik, wie elektrische Winden, Kran, Auto, Stapler und Säulendrehkran, ist nur durch gesondert bestellte Personen gestattet. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Grundsätzlich sind nur einwandfreie Hebezeuge, Anschlagmittel und Trage- und Hebebäume zu verwenden. Es gilt Alkoholverbot bei Sliparbeiten. Nach dem Abslipen hat jeder an seinem Hallenplatz bzw. an seinem Liegeplatz auf dem Freigelände für Ordnung zu sorgen. Verwendete Materialien sind wieder an ihren Bestimmungsort zu bringen.

6.       Jeder Unfall ist dem Vorsitzenden unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und entsprechend den Bestimmungen zu melden. Bagatellverletzungen sind davon ausgenommen, müssen jedoch im an der Theke ausliegenden Verbandsbuch nach angegebenem Muster eingetragen werden.

 

§3 Allgemeine Hinweise zum Brandschutz

1.       Jeder ist verpflichtet, sich so zu verhalten, daß es zu keinem Brand kommen kann. Bei Bränden ist jeder verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln zu versuchen, den Brand zu löschen oder seine Ausbreitung so lange zu verhindern, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen, bis die Feuerwehr am Brandort eintrifft. Jeder Brand, auch ein selbst gelöschter Brand, ist dem Vorstand zu melden.

2.       Auf dem gesamten Gelände ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder Licht verboten. Ausgenommen davon sind die Bereiche Terrasse und Slipanlage sowie Kerzen unter Aufsicht im Klubhaus.

3.       Feuerlöschgeräte, Hauptschalter, Absperrhähne und Tore dürfen nicht verstellt werden. Die Fluchtwege in den Bootshallen sind einzuhalten und stets freizuhalten.

4.       Das Hantieren mit Kraftstoff, Flüssiggas sowie größeren Mengen an Farben, Lösungs- und Verdünnungsmitteln und anderen leicht entzündlichen Stoffen gemäß Hafenordnung ist untersagt. Dies

 

trifft auch für das Lagern zu. Sonderfälle bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

 

5.       Die Verwendung von Halogenlampen darf nur mit äußerster Vorsicht erfolgen. Nichtbeaufsichtigte Geräte sind abzuschalten.

6.       Schweißarbeiten und Arbeiten mit Trennschleifern dürfen nur mit vorheriger Genehmigung durch den Vorstand durchgeführt werden. Hierfür sind Erlaubnisscheine vom Hafenwart zu beziehen, welche vom Antragsteller auszufüllen und vom Vorstand zu bestätigen sind.

7.       Das Verwenden von elektrischen Heizgeräten auf den Booten und auf dem SGS-Gelände ist verboten.

 

§4 Allgemeine Hinweise zu Elektroanlagen

1.       Jeder ist eigenverantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm verwendeten E - Geräten bzw. Anlagen.

2.       Beim Verlassen der Nutzungsstelle sind die eigenen E - Geräte bzw. Anlagen vom öffentlichen Netz zu trennen. Ausgenommen davon ist das Laden von Elektrofahrzeugen an der dafür vorgesehenen Ladevorrichtung.

3.       Eigenmächtige Änderungen an der E - Anlage sind verboten.

 

§5 Allgemeine Hinweise zur Slipanlage

1.       Die elektrische Winde der Slipanlage darf nur von den durch den Vorstand bestellten Personen bedient werden. Diese sind durch den Vorstand gesondert zu unterweisen.

2.       Bei Inbetriebnahme der elektrischen Winde ist das Betreten des Seilführungsbereiches zu unterlassen.

 

§6 Allgemeine Hinweise zum Einsatz der Hilfstechnik

1.       Die Hilfstechnik (elektrische Winden, Kran, Auto, Stapler, Säulendrehkran) darf nur von den durch den Vorstand bestellten Personen bedient werden. Diese sind durch den Vorstand gesondert zu unterweisen.

 

§7 Umwelt

1.       Das Einbringen von Schadstoffen in den Müllcontainer ist verboten. Die Entsorgung muss jedes Mitglied selbst vornehmen. Auch Müll ist weitestgehend privat zu entsorgen. Unbrauchbare oder nicht benötigte Materialien, wie Reifen, Böcke, Boots- und Trailerzubehöhr sind vom Vereinsgelände zu entfernen.

2.       Bei Überholungsarbeiten ist darauf zu achten, dass keine Farbreste, Lacke, Lösungsmittel oder andere Gefahrenstoffe in den Boden dringen können.

3.       Zur Entsorgung von Flaschen und Papier stehen in unmittelbarer Nähe des SGS Geländes Glas- und Papiercontainer bereit und sind entsprechend zu nutzen.

 

§8 sonstige Hinweise

1.       Vor Verlassen des Geländes der SGS ist festzustellen, ob Schließpflicht gegeben und Ausschalten der Beleuchtung notwendig ist.

2.       Festgestellte Mängel jeder Art sind dem Vorstand zu melden.

 

 

 

Jan Fischer

1. Vorsitzender

Potsdam, Juni 2019