Vereinssatzung

Stand 2017

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Ziel, Geschäftsjahr
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Jahreshauptversammlung
§ 8 Mitgliederversammlungen
§ 9 Jugendmitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Finanzen
§ 12 Finanzprüfer
§ 13 Satzungsänderung
§ 14 Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks
§ 15 Gerichtsstand


§ 1 – Name, Sitz, Zweck und Ziel, Geschäftsjahr

1. Der im Jahr 1950 gegründete Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Segeln Potsdam e. V., abgekürzt SGSP. Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist Mitglied im Deutschen Seglerverband und im zuständigen Landesseglerverband sowie im zuständigen Landessportbund. Der Verein ist beim Amtsgericht Potsdam in das Vereinsregister unter der Nummer VR 29 eingetragen.
2. Er führt einen Vereinsstander, auf dem auf einem roten Dreieck eine gelbe Dop-pelwelle dargestellt ist.
3. Zweck und Ziel des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar die Ausübung und Förderung des Segelsports u. a. durch Wettkämpfe, sportliche Betätigung und seglerische Ausbildung.
Der Verein wirkt bei der Erhaltung der Umwelt als Lebensgrundlage aktiv mit. Der Verein pflegt die seglerischen Traditionen. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 – Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Familienmitglieder
e) Fördernde Mitglieder
f) Ehrenmitglieder
g) Jahresmitglieder
h) Elternmitglieder


§ 3 – Aufnahme von Mitgliedern

a) Ordentliche Mitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft setzt voraus, dass der Bewerber vorher mindes-tens zwei Jahre lang einer der unter b) bis d) genannten Mitgliedergruppen angehört hat. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch Umschreibung innerhalb des letzten Vierteljahres des Kalenderjahres und ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der die Mitgliederver-sammlung darüber informiert.

b) Außerordentliche Mitglieder

Personen, welche die ordentliche Mitgliedschaft anstreben, können die außerordentliche Mitgliedschaft beantragen. Das Aufnahmeverfahren regelt § 3 i).

c) Jugendmitglieder

Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahres können eine Jugendmitgliedschaft beantragen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vor-stand vertreten durch den Jugendwart. Die Jugendmitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Jugendmitglied das 18. Lebensjahr vollendet hat. Innerhalb des letzten Vierteljahres der Jugendmitgliedschaft kann ein Antrag auf Umschreibung gestellt werden.

d) Familienmitglieder
Ehepartner, sowie die in einer Familiengemeinschaft lebenden Partner von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern können eine Familienmitgliedschaft beantragen. Das Aufnahmeverfahren regelt § 3 i).

f) Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft verleiht der Verein als besondere Auszeichnung. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit und haben die Rechte ordentlicher Mit-glieder. Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand, der die Mit-gliederversammlung darüber informiert.

g) Jahresmitglieder
Bei der Jahresmitgliedschaft handelt es sich um eine auf jeweils ein Jahr befristete Mitgliedschaft. Die Befristung der Gastmitgliedschaft wird jährlich vom Vorstand geprüft. Das Aufnahmeverfahren regelt § 3 i).

h) Elternmitglieder
Eltern und Erziehungsberechtigte von Jugendmitgliedern können die Elternmitgliedschaft schriftlich beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

i) Die Bewerbung als Außerordentliches Mitglied, Familienmitglied, Förderndes Mitglied oder Jahresmitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag wird durch sechswöchigen Aushang im Klubhaus den Mitgliedern bekannt gemacht. Innerhalb dieser Frist sollen die Mitglieder im Interesse eines harmonischen Vereinslebens dem Vorstand etwaige Einwände gegen den Bewerber mitteilen. Danach entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.


§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Streichung
e) Erlöschen

2. Der Austritt erfolgt am Jahresende. Er muss dem Vorstand gegenüber durch schriftliche Kündigung mindestens 3 Monate vor Jahresende erklärt werden. Die Beitragspflichten und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben für das laufende Geschäftsjahr bestehen.

3.1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Satzung und Ordnungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlungen oder die Regeln des kameradschaftlichen Zusammenlebens in besonderem Maße verstößt oder das Ansehen des Vereins schwer schädigt.

3.2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand mündlich zu rechtfertigen. Er ist hierzu durch einen eingeschriebenen Brief mit einer Mindestfrist von zehn Tagen zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ist ein Vorstandsmitglied betroffen, nimmt es an der Entscheidungsfindung nicht teil und stimmt nicht mit.

3.3 Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Gründen versehen durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen sechs Monate im Rückstand und hat es seine Schuld trotz zweier schriftlicher Aufforderungen, zwischen denen ein Zeitraum von einem Monat liegt und in denen die Androhung der Streichung der Mitgliedschaft enthalten sein muss, nicht getilgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Streichung. Der Beschluss ist endgültig und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

5. Die Familienmitgliedschaft erlischt bei Beendigung der Partnerschaft. Innerhalb von drei Monaten kann ein Antrag auf Umschreibung der Mitgliedschaft gestellt werden.

6. Mit Umschreibung eines Jugendmitgliedes oder bei Austritt des Jugendmitgliedes wandelt sich die Elternmitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft um. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag.

7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.


§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die Berechtigung, alle Vereinseinrichtungen unter Einhal-tung der geltenden Ordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Die Vergabe von Bootsliegeplätzen, Schränken usw. erfolgt nur an ordentliche Mitglieder und Jugendmitglieder entsprechend den jeweiligen Möglichkeiten. An außerordentliche Mitglieder können zeitweilige Bootsliegeplätze vergeben wer-den. Ein Anspruch besteht nicht. Die Vergabe der Steg- und Landliegeplätze erfolgt durch den Hafenwart in Abstimmung mit dem Vorstand.

3. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für den Verlust und die Beschädigung von Booten und sonstigem Eigentum der Mitglieder und deren Angehörigen und Gästen. Die im Auftrag des Vereins handelnden Bediener der Technik (motorisierte Hebe- und Transportmittel) werden durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert.

4. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Vorschläge zur Gestaltung des Gemeinschaftslebens einzubringen.

5. Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen haben die ordentlichen sowie deren Familienmitglieder, Ehren- und Jugendmitglieder ab 16 Jahre. Nur diesen Mitgliedern steht das passive Wahlrecht für den Vorstand und die Finanzprüfer zu, wenn sie volljährig sind.

6. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vorschriften der Satzung und die dazu erlassenen Ordnungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Regeln der Kameradschaftlichkeit einzuhalten. Sie sind auch für ihre Angehöri-gen und Gäste verantwortlich.

7. Die Weisungen der Vorstandsmitglieder oder der von ihnen Beauftragten zur Auf-rechterhaltung der Ordnung sind von allen Mitgliedern zu befolgen.

8. Die Mitglieder haben Veränderungen der Wohnanschriftweiterer Kontaktdaten und des Bootsbesitzes unverzüglich dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

9. Grundsätzlich sind alle ordentlichen Mitglieder, außerordentlichen Mitglieder und Jugendmitglieder ab 16 Jahre zur Mitarbeit in den Ausschüssen verpflichtet. Alle Mitglieder haben außerdem die Pflicht sich im Rahmen der von der Mitgliederver-sammlung festgesetzten jährlichen Arbeitsstunden an Arbeiten zur Instand-setzung der Einrichtungen, an Verwaltungsarbeiten oder bei der Durchführung von Sportveranstaltungen zu beteiligen. Zu den Arbeitsstunden sind nicht verpflichtet Ehrenmitglieder, fördernde Mitglie-der, Familienmitglieder, Jugendmitglieder, Elternmitglieder sowie ordentliche Mitglieder, die kein Boot auf dem Gelände der Sportgemeinschaft Segeln Potsdam e. V. haben. Nichtgeleistete Pflichtarbeitsstunden müssen entsprechend dem festgelegten Stundensatz finanziell beglichen werden.

10. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, ihren finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein fristgemäß nachzukommen.

11. Mitglieder, die einen Bootsliegeplatz im Verein nutzen, müssen eine ausreichen-de Wassersport-Haftpflichtversicherung abschließen und dem Vorstand die Aktualität dieser jährlich schriftlich nachweisen.


§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlungen

a) die Jahreshauptversammlung
b) die ordentliche Mitgliederversammlung
c) die außerordentliche Mitgliederversammlung
d) die Jugendmitgliederversammlung

2. der Vorstand
3. die Finanzprüfer


§ 7 – Jahreshauptversammlung

1. Jährlich ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten.
2. Der Jahreshauptversammlung sind vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Finanzprüfer
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zur Versammlung mitgeteilt werden.
e) Jahresabschluss
Hierin müssen Vermögen und Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Erträge aufgeführt und in ausreichendem Maße gegliedert und erläutert werden.
f) Entlastung des Vorstandes und der Finanzprüfer.
g) Festlegung der Beitrags- und Gebührensätze.
h) Genehmigung des Haushaltsplanes.
i) Festlegung der durch die Mitglieder zu leistenden Arbeitsstunden.


§ 8 – Mitgliederversammlungen

1. Mindestens viermal im Jahr sind ordentliche Mitgliederversammlungen durchzu-führen. Über die Termine sind sämtliche Mitglieder durch den Jahresveranstaltungsplan zu informieren.
2. Zur Regelung dringender Vereinsangelegenheiten kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn sie vom Vorstand oder mindestens von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks beantragt werden. Sie sind den Mitgliedern unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen.
3. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einbe-rufen ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
5. Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind im Versammlungsbericht niederzuschreiben. Der Versammlungsbericht ist von dem Schriftführer zu unterschreiben und nach Genehmigung durch die nächste ordentliche Mitgliederver-sammlung von dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
6. Alle Versammlungsberichte werden beim Schriftführer aufbewahrt.


§ 9 – Jugendmitgliederversammlung

1. Jährlich ist eine Jugendjahreshauptversammlung abzuhalten.

2. Zur Vereinsjugend gehören alle Jugendmitglieder. 

3. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit. 

4. Sie wird geleitet durch den Jugendwart, der in der Jahreshauptversammlung (Wahlversammlung) gewählt wird. 

5. Die Wahl des Jugendsprechers erfolgt in der Jugendjahreshauptversammlung. 

6. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. 


§ 10 – Vereinsführung

(I) Vorstand

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
2) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. 
3) Der Vorstand besteht aus mindestens 6, jedoch maximal aus 9 Personen. 
4) Der geschäftsführende Vorstand (nach § 26 BGB) besteht aus 5 Mitgliedern, 
a) dem 1. Vorsitzenden 
b) dem 2. Vorsitzenden 
c) dem Finanzwart 
d) dem Jugendwart 
e) dem Technikwart 

5) Der erweiterte Vorstand besteht aus max. 4 Mitgliedern. 
6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. 
7) Der Vorstand wird für zwei Jahre auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
8) Die Wahl wird für jedes Amt getrennt durchgeführt. 
9) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. 

(II) Vorstandsarbeit

1. Der Vorstand wird zu Sitzungen vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden. 

2. Urkunden, welche den Verein verpflichten sollen, sind in der Weise zu vollziehen, dass unter die Worte – SG Segeln Potsdam e. V. – die eigenhändige Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden gesetzt wird und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gegenzeichnet. Der vereinseigene Stempelaufdruck ist anzubringen. 


§ 11 – Finanzen

1. Die finanziellen Mittel zur Durchführung des Vereinsbetriebes sind durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen und sind Bestandteil des Haushalts-planes. Den Haushaltsplan beschließt die Jahreshauptversammlung. 

2. Die Gebührenordnung ist Bestandteil der Satzung. 

3. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Der Vorstand kann bei Bedarf beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandentschädigung ausgeübt werden. Außerdem kann er Aufträge über die Tätigkeit für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Er hat dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Haushaltslage zu berücksichtigen. 

6. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandpauschalen festsetzen. 

7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins. 


§ 12 – Finanzprüfer

1. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Finanzprüfer für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Sie müssen ordentliche Mitglieder sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. 
2. Die Finanzprüfer haben die Pflicht, die wirtschaftliche Führung des Vereins lau-fend zu überwachen und der Jahreshauptversammlung zu berichten. Unstimmig-keiten sind sofort dem Vorstand anzuzeigen. 


§ 13 – Satzungsänderung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfordern die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer beschlussfähigen Jahreshauptversammlung.


§ 14 – Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks

1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. 

2. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief an alle stimmberechtigten Mitglieder abge-sandt worden sein und den Hinweis auf die beabsichtigte Beschlussfassung ent-halten. 

3. Die so einberufene Versammlung beschließt auch über die Verwendung des vor-handenen Vereinsvermögens und die Art der Liquidation. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen als gemeinnützig anerkannten Segelsportverein zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. 


§ 15 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Potsdam.